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   VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 5 S 846/95   

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VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 5 S 846/95 (https://dejure.org/1995,4439)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.08.1995 - 5 S 846/95 (https://dejure.org/1995,4439)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. August 1995 - 5 S 846/95 (https://dejure.org/1995,4439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wohnungsprostitution im Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 78 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 383 (Ls.)
  • ZfBR 1996, 287
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 5 S 846/95
    Prostitution ist nach ständiger Rechtsprechung ein "Gewerbe" wenn auch nicht im gewerberechtlichen, so doch im bauplanungsrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213; Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl. 1992, § 3 RdNr. 16.7) und mithin gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nicht generell zulässig.

    Zu berücksichtigen sind ferner die übrigen, sich aus dem "Milieu" ergebenden Begleiterscheinungen, die mit Prostitution üblicherweise verbunden sind (ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.06.1995 - 4 B 137.95 - Urt. v. 25.11.1983 aaO.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 3347/94 u. 8 S 3424/94 -).

  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95

    Bordell - Wohnungsprostitution - Prostitution - Gewerbebetrieb - Gewerbliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 5 S 846/95
    Zu berücksichtigen sind ferner die übrigen, sich aus dem "Milieu" ergebenden Begleiterscheinungen, die mit Prostitution üblicherweise verbunden sind (ebenso BVerwG, Beschl. v. 28.06.1995 - 4 B 137.95 - Urt. v. 25.11.1983 aaO.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 3347/94 u. 8 S 3424/94 -).
  • VG Karlsruhe, 23.07.2014 - 6 K 2252/13

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung; Untersagung der Nutzung

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung gehen von der Nutzung zur Prostitution oder zu prostitutionsähnlichen Zwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, welche die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschreiten und allgemein Belästigungen befürchten lassen, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigen und zu Spannungen führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 29.10.1997 - 4 B 8.97, Rdnr. 8; Beschluss vom 28.06.1995 - 4 B 137.95, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 14.11.2005 - OVG 10 S 3.05, Rdnr. 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 04.08.1995 - 5 S 846/95; Rdnr. 21 ; Stühler , BauR 2010, S. 1013, 1033).
  • VG Karlsruhe, 23.07.2014 - 6 K 3323/13

    Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als bordellartiger Betrieb

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung gehen von der Nutzung zur Prostitution oder zu prostitutionsähnlichen Zwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, welche die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschreiten und allgemein Belästigungen befürchten lassen, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigen und zu Spannungen führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 29.10.1997 - 4 B 8.97, Rdnr. 8; Beschluss vom 28.06.1995 - 4 B 137.95, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 14.11.2005 - OVG 10 S 3.05, Rdnr. 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 04.08.1995 - 5 S 846/95; Rdnr. 21 ; Stühler , BauR 2010, S. 1013, 1033).
  • VG Stuttgart, 22.10.2003 - 3 K 1019/03

    Nutzungsuntersagung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution neben

    Auch die Wohnungsprostitution ist im bauplanungsrechtlichen Sinn nicht nur der Wohnnutzung, sondern zumindest auch der gewerblichen Nutzung zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 28.06.1995 - 4 B 137/95 -, NVwZ-RR 1996, 84; Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 - , BVerwGE 68, 213; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 - Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 2570/96 -, NVwZ-RR 1998, 550; Urteil vom 04.08.1995 - 5 S 846/95 - ESVGH 46, 78).

    Die Kammer geht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg davon aus, dass das gewerbsmäßige Unterhalten eines Betriebes, in dem der Prostitution nachgegangen wird, einen Gewerbebetrieb i.S.d. Baunutzungsverordnung und keine Vergnügungsstätte darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 - , BVerwGE 68, 213; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.02.1995 - 8 S 3347/94 - und vom 04.08.1995 - 5 S 846/95; s. auch Stühler, Prostitution und öffentliches Recht, NVwZ 1997, 861 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 29.12.2003 - 25 B 98.3582

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Swinger-Clubs im allgemeinen Wohngebiet

    Das gilt insbesondere für die Abend- und Nachtstunden (vgl. VGH BW vom 4.8.1995 Az. 5 S 846/95 - zu Wohnungsprostitution -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 2570/96

    Unzulässiger bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet

    Dementsprechend ist anerkannt, daß die Wohnungsprostitution eine typischerweise mit einem Wohngebiet unvereinbare gewerbliche Nutzung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1995 - 4 B 137.95 - a.a.O. u. Senatsurt. v. 04.08.1995 - 5 S 846/95 -), daß ein bordellartiger Betrieb wegen der damit typischerweise verbundenen Auswirkungen ("milieubedingte Unruhe") eine wesentliche Störung des Wohnens darstellt und daher nach § 6 Abs. 1 BauNVO - auch - in einem Mischgebiet unzulässig ist (vgl. Senatsurt. v. 19.10.1990 - 5 S 3103/89 - VBlBW 1991, 220) und daß die Wohnungsprostitution in einem Mischgebiet nicht generell, sondern allenfalls über § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1996 - 8 S 1987/96 - NVwZ 1997, 601).
  • VG Bremen, 30.06.2010 - 1 V 410/10

    Prostitutionsausübung in Allgemeinen Wohngebieten generell unzulässig -

    Ungeachtet dessen stellt sich die selbständige Prostitutionsausübung entgegen vereinzelt vertretener Meinungen in der Literatur (neben dem von der Antragstellerin zitierten Buch der Rechtsanwältin von Galen, Rechtsfragen der Prostitution - Das Prostitutionsgesetz und seine Auswirkungen -, München 2004, Rn. 492 f., auch Gurlit, Das Verwaltungsrecht im Lichte des Prostitutionsgesetzes, VerwArch 2006, S. 409, S. 428) auch nicht als freiberufliche oder eine dieser gleichgestellten Tätigkeit dar (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.08.1995 - 5 S 846/95 -, juris; VG Osnabrück, Beschl. v. 07.04.2005 - 2 B 14/05 -, juris).
  • VG Stuttgart, 20.03.2023 - 4 K 1128/21

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1

    Eine solche ist allerdings erforderlich, da die Nutzung einer Wohnung ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der Prostitution eine baugenehmigungspflichtige Änderung der Wohnnutzung darstellt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 1995 - 5 S 846/95 -, Rn. 20, juris).
  • VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13

    Rechtmäßigkeit einer Kündigungsauflage und einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich

    Wohnungsprostitution, wegen ihres Charakters als Gewerbe ( siehe oben ) in einem (allgemeinen) Wohngebiet wie hier - anders als (z. B.) in einem Gewerbegebiet, in dem die Prostitution nur im Fall besonderer Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen ist ( um einen solchen Fall handelte es sich bei dem Urteil der Kammer vom 08.11.2012, a.a.O. ) - per se städtebauliche Spannungen erzeugt ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1997, NVwZ-RR 1998, 540, und vom 28.06.1995, a.a.O., wörtlich heißt es dort: "[...] bereits die Wohnungsprostitution [ist] eine gewerbliche Nutzung [...], die [...] nicht den Bedürfnissen des Wohngebiets dient und die zudem den Charakter des Baugebiets als Wohngebiet beeinträchtigt."; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.08.1995 - 5 S 846/95 -, juris, m.w.N. ) und weil es sich zum anderen bei der in den Räumen der Antragstellerin praktizierten Prostitution nicht um eine schlichte Wohnungsprostitution handelt, da dort nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht das Wohnen, sondern das gewerbliche Angebot von Sexdienstleistungen im Vordergrund steht, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung (dort auf S. 6 und 10), auf die die Kammer auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, ausführlich und überzeugend dargelegt hat ( zu den Kriterien für die Annahme von Wohnungsprostitution bzw. von so gen. Terminwohnungen siehe einerseits Beschluss der Kammer vom 15.02.2012 und andererseits Urteil der Kammer vom 08.11.2012, jew. a.a.O. und m.w.N. ).
  • VG Düsseldorf, 21.02.2003 - 9 L 61/03

    Bordell im allgemeinen Wohngebiet unzulässig

    So auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 1995 - 5 S 846/95 -, zitiert nach Juris.
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